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VerwGesG 2016 § 90. Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung, BGBl. I Nr. 138/2023, gültig ab 16.11.2023

§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 90. Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung

(1) Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.

(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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