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VerwGesG 2016 § 9. Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung

§ 9. Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

(1) Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.

(3) Die Erteilung, der Inhalt und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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