§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 89. Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77355