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VerwGesG 2016 § 89. Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 89. Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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