§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 86. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit wirksam.
(4) Die Einträge für §§ 25a und 25b, § 1 Abs. 1, die §§ 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77355