§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 8. Verfahren
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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