VerwGesG 2016 § 8. Verfahren, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016
§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 8. Verfahren
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.
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PAAAA-77355