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VerwGesG 2016 § 79. Urheberrechtssenat, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 79. 5. Unterabschnitt Behörden und Verfahren

§ 79. Urheberrechtssenat

(1) Der beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden sind ein und für die weiteren Mitglieder insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.

(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied

1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,

3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.

In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.

(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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