§ 69. 4. Unterabschnitt Aufsicht
§ 78. Strafen
(1) Wer
1. Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 2 in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,
2. als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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