§ 69. 4. Unterabschnitt Aufsicht
§ 77. Zusammenarbeit mit der Kommission
(1) Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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