§ 69. 4. Unterabschnitt Aufsicht
§ 75. Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77355