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VerwGesG 2016 § 72. Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 69. 4. Unterabschnitt Aufsicht

§ 72. Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn

1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach § 71 Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach § 71 Abs. 3 fortsetzt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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