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VerwGesG 2016 § 67. Anrufung des Schlichtungsausschusses, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 66. 3. Unterabschnitt Satzungen

§ 67. Anrufung des Schlichtungsausschusses

(1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.

(2) Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

(3) Der Schlichtungsvorschlag hat einen vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrag der Parteien zu enthalten. Er ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigender Abschluss eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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