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VerwGesG 2016 § 64. Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 64. 2. Unterabschnitt Streitbeilegung

§ 64. Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde

Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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