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VerwGesG 2016 § 50. Form und Inhalt, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 47. 7. Abschnitt Gesamtverträge

§ 50. Form und Inhalt

(1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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