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VerwGesG 2016 § 5. Hauptberufliche Geschäftsführung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung

§ 5. Hauptberufliche Geschäftsführung

Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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