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VerwGesG 2016 § 45. Transparenzbericht, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 41. 6. Abschnitt Transparenz- und Berichtspflichten

§ 45. Transparenzbericht

(1) Verwertungsgesellschaften haben jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse (jedenfalls bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung), Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über folgende Gegenstände enthalten:

1. die Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr,

2. eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft,

3. die Einrichtungen, die direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Verwertungsgesellschaft stehen oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden,

4. den Gesamtbetrag der im vorangegangenen Geschäftsjahr an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Leitungsorgans und der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter gezahlten Vergütungen und anderen Leistungen.

(2) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Einnahmen und Erträge zu enthalten:

1. die Einnahmen aus den Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart,

2. die Erträge aus der Anlage der Einnahmen,

3. die Verwendung dieser Erträge aufgeschlüsselt nach Verteilung an Rechteinhaber, Ausschüttung an andere Verwertungsgesellschaften oder anderweitige Verwendung.

(3) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Kosten der Rechtewahrnehmung und anderer Leistungen zu enthalten:

1. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;

2. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechtewahrnehmung einschließlich der Kosten für die Beträge, die von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungskosten abgezogen oder verrechnet wurden;

3. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale und kulturelle Einrichtungen;

4. Mittel zur Deckung der Kosten;

5. Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart sowie dem Zweck des Abzugs wie etwa Aufwendungen für die Rechtewahrnehmung oder für soziale und kulturelle Einrichtungen;

6. der prozentuelle Anteil der Aufwendungen für Rechtewahrnehmung und sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für ihre Rechteinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.

(4) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Verteilung zu enthalten:

1. die Gesamtsumme und die Medianwerte der den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

2. die Gesamtsumme und die Medianwerte der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

3. die Termine und Anzahl der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

4. die Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

5. die Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

6. die Hindernisse, die zu einer Verlängerung der Frist für die Verteilung und Ausschüttung geführt haben (§ 34 Abs. 4);

7. die Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit Erläuterungen über ihre Verwendung.

(5) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über Zahlungen von und an andere Verwertungsgesellschaften zu enthalten:

1. von oder an andere Verwertungsgesellschaften gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsart und Verwertungsgesellschaft;

2. Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den auf andere Verwertungsgesellschaften entfallenden Einnahmen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsarten und Verwertungsgesellschaften;

3. Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den von anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Beträgen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft;

4. an Rechteinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Verwertungsgesellschaften, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft.

(6) Der Bericht über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die im Geschäftsjahr für soziale und kulturelle Einrichtungen abgezogenen Beträge aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten;

2. eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer und kultureller Einrichtungen und der gesonderten Beträge, die für soziale und kulturelle Einrichtungen verwendet wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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