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VerwGesG 2016 § 36. Erteilung von Nutzungsbewilligungen, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 36. 5. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

§ 36. Erteilung von Nutzungsbewilligungen

(1) Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihres Repertoires die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.

(2) Verwertungsgesellschaften und Nutzer haben nach Treu und Glauben über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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