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VerwGesG 2016 § 34. Verteilung, BGBl. I Nr. 138/2023, gültig ab 16.11.2023

§ 23. 4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

§ 34. Verteilung

(1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.

(2) Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.

(4) Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.

(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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