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VerwGesG 2016 § 25a. Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken, BGBl. I Nr. 244/2021, gültig ab 01.01.2022

§ 23. 4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

§ 25a. Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken

(1) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7 des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wenn

1. sich die betroffenen Werke oder Schutzgegenstände dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden,

2. Informationen zum Zweck der Identifizierung der betroffenen Werke oder Schutzgegenstände und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Rechteinhabers über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtete Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind und

3. die Inhaber der Rechte an den für die Nutzung als nicht verfügbar in Aussicht genommenen Werken oder Schutzgegenstände nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(2) Die Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(3) § 56f Abs. 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5 sowie § 76f Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,

2. eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des § 56f Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und

3. eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.

(4) Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke oder Schutzgegenstände erteilen, haben dies auf ihrer Website bekannt zu geben und den Rechteinhabern eine einfache Möglichkeit zu geben, einer Nutzungsbewilligung zu widersprechen. Die Wahrnehmung der Rechte an nicht verfügbaren Werken oder Schutzgegenständen ist in der Rechnungslegung gegenüber den Rechteinhabern und im Transparenzbericht als eigene Kategorie gesondert auszuweisen.

(5) Die Aufsichtsbehörde fördert den Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften und anderen Interessenträgern, um die Erteilung von Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke unter Wahrung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu fördern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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