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VerwGesG 2016 § 22. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 15.

§ 22. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

(1) Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Mitglieder ihrer Organe und ihre mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Interessenkonflikte begeben, sowie dagegen, dass sich Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Bezugsberechtigten auswirken. Für die Fälle, in denen Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, haben sie notwendige Maßnahmen zu treffen, um solche Interessenkonflikte zu erkennen, auszuräumen, zu überwachen und offen zu legen.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsrats und die mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaften haben jährlich eine Erklärung gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie folgende Tatsachen offen legen:

1. ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,

2. die Vergütungen (einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen), die sie von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen haben,

3. die Beträge, die sie in der Eigenschaft als Bezugsberechtigter im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, sowie

4. Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Konflikten zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber einer anderen Person und ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind spätestens mit deren Abgabe an die Mitgliederhauptversammlung auch an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Verlangen zu erläutern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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