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VerwGesG 2016 § 2. Definitionen, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 1. 1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Definitionen

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1. „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die

a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;

2. „Unabhängige Verwertungseinrichtung“ eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechteinhaber steht, noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechteinhabern beherrscht wird und auf Gewinn gerichtet ist;

3. „Rechteinhaber“ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;

4. „Bezugsberechtigter“ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;

5. „Mitglied“ einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;

6. „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Beteiligungsanspruch;

7. „Wahrnehmung von Rechten“ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;

8. „Verwaltungskosten“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

9. „Repertoire“ die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;

10. „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;

11. „Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom , S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom , S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

12. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;

13. „Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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