§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 11. Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
(1) Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.
(2) Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.
(3) Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.
(4) Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
(5) Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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