VerwEinzG § 17. Säumnis des Empfangsberechtigten, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

§ 17. Säumnis des Empfangsberechtigten

Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.

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