zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VerwEinzG § 14., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011

3. Abschnitt Einziehung

§ 14.

Die § 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77354