VerwEinzG § 14., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011
3. Abschnitt Einziehung
§ 14.
Die § 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.
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