§ 6.
(1) Die Steuer beträgt:
1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2
bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.
(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei
a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
2. Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
a) in den Fällen der Z 1 lit. a
- vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;
- halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;
- jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;
b) in den Fällen der Z 1 lit. b
- vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S (Mindeststeuer 54 S);
- halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S (Mindeststeuer 53 S);
- jährlich zu entrichten ist, auf 5 S (Mindeststeuer 50 S).
3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
4. Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.
5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.
(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.
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