§ 6.
(1) Die Steuer beträgt:
1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.
H. des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
3. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 8,5 v.H. des Versicherungsentgeltes.
(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
(4) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.
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