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VersStG § 1., BGBl. Nr. 133/1953, gültig von 01.09.1953 bis 31.12.1993

§ 1.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.

(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.

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