§ 12. Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Versicherungsteuergesetz vom , Deutsches RGBl. I S. 793, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom , Deutsches RGBl. I S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, und der Versicherungsteuernovelle 1952, BGBl. Nr. 109/1952, außer Kraft.
(3) 1. Der § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992 ist ab dem anzuwenden.
2. Die §§ 4 Abs. 3; 5 Abs. 1, 5 und 6; 6 Abs. 3 bis 5; 7 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderung (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b), sowie § 6 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993, sind hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden.
3. § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 ist auf alle Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die nach dem fällig werden.
4. § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen. Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab auch als Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9, wenn die Bescheinigung dem Versicherer überreicht wird.
5. Die §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 treten mit in Kraft.
6. § 6 Abs. 1 Z 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden.
7. § 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1993 ist unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993 getroffenen Änderung auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden.
8. § 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am hinterlegt sind oder nach dem hinterlegt werden.
9. Die §§ 4 Abs. 1 Z 10 und 6 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden. Die §§ 4 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 10; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3 Z 1, Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden. Die §§ 7 Abs. 1a und 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten am in Kraft.
10. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für
a) andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist,
c) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der in § 59 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,
die vor dem fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der am geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.
11. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig wurden. § 6 Abs. 1a erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind; § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem erfolgen.
12. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
13. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem geleistet werden.
14. § 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem hinterlegt werden.
15. § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
a) nach dem fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen;
b) vor dem fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem liegen.
Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
c) Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
d) Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt, bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c spätestens am (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. d spätestens am (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden ist.
16. § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 3 Z 2a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor dem fällig werden.
17. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden.
18. § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit in Kraft.
19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 des VAG 2016 oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.
20. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmals auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Auf vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge sind § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.
21. § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz und § 8 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.
22. §§ 4 Abs. 3 Z 8, 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 5 sowie 6 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit in Kraft.
23. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
24. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
a) nach dem fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen;
b) vor dem fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem liegen.
c) Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
– Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
– Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,
bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden sind.
25. § 6 Abs. 1 Z 2 und 5, § 7 Abs. 1a und § 12 Abs. 3 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit in Kraft.
26. § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit in Kraft.
27. Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 befreit waren, haben
– das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie
– der Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,
jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).
Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
– dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie
– der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
28. § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 bis zum zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.
29. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
30. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem empfängt.
31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.
32. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten in Kraft,
1. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und f mit ,
2. § 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 2, 8 und 9 mit .
33. § 4 Abs. 3 Z 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die
a) nach dem fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen;
b) vor dem fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen.
c) Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. b zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.
Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem erstmalig zugelassen wurden, sind § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, weiterhin anzuwenden.
34. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem begründet werden.
(4) Die §§ 1, 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 6 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 treten unter Berücksichtigung der im § 6 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993 getroffenen Änderung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.
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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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