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VersStG 1953 § 11. Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 29.11.1997 bis 30.12.2010

§ 11. Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden

Versicherungsscheine, die von inländischen oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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