§ 11.
Versicherungsscheine, die von inländischen oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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