VersStG § 11., BGBl. Nr. 133/1953, gültig von 01.09.1953 bis 28.11.1997

§ 11.

Versicherungsscheine, die von inländischen oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.

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