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Versicherungsvermittler - Verordnung § 8. Fachliche Qualifikationserfordernisse, BGBl. II Nr. 156/2010, gültig ab 02.06.2010

§ 8. 4. Abschnitt Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung

§ 8. Fachliche Qualifikationserfordernisse

Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.

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