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Versicherungsvermittler - Verordnung § 10. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. II Nr. 156/2010, gültig ab 02.06.2010

§ 9. 5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 10. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versicherungsagentin“, „Versicherungsmaklerin“, „Beraterin in Versicherungsangelegenheiten“ oder „Gewerbliche Vermögensberaterin“ zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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