§ 1. 1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Erforderliche Nachweise
Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - § 94 Z 76 GewO 1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.
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