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VeröffentlichungsV 2018 § 8. Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten, BGBl. II Nr. 13/2018, gültig ab 19.01.2018

§ 8. Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten

Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).

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