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VeröffentlichungsV 2018 § 14. Außerkrafttreten, BGBl. II Nr. 13/2018, gültig ab 19.01.2018

§ 14. Außerkrafttreten

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002VeröffentlichungsV 2002), BGBl. II Nr. 112/2002, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

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