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VeröffentlichungsV 2018 § 10. Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots, BGBl. II Nr. 13/2018, gültig ab 19.01.2018

§ 10. Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den § 4 bis 8 dieser Verordnung.

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