Vergütungsverordnung 2015 § 9. Barauslagen und Reisekosten, BGBl. II Nr. 337/2024, gültig von 23.04.2015 bis 03.12.2024
§ 9. Barauslagen und Reisekosten
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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