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Vergütungsverordnung 2015 § 9. Barauslagen und Reisekosten, BGBl. II Nr. 81/2015, gültig ab 23.04.2015

§ 9. Barauslagen und Reisekosten

Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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