Suchen Hilfe
Vergütungsverordnung 2015 § 5. Anrechnung von Fallpauschalen, BGBl. II Nr. 337/2024, gültig von 23.04.2015 bis 03.12.2024

§ 5. Anrechnung von Fallpauschalen

Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77348