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Vergütungsverordnung 2015 § 5. Anrechnung von Fallpauschalen, BGBl. II Nr. 81/2015, gültig ab 23.04.2015

§ 5. Anrechnung von Fallpauschalen

Die nach den § 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den § 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.

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