Vergütungsverordnung 2015 § 4. Fallpauschale für den
Berichterstatter, BGBl. II Nr. 337/2024, gültig von 23.04.2015 bis 03.12.2024
§ 4. Fallpauschale für den Berichterstatter
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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