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Vergütungsverordnung 2015 § 4. Fallpauschale für den Berichterstatter, BGBl. II Nr. 81/2015, gültig ab 23.04.2015

§ 4. Fallpauschale für den Berichterstatter

Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.

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