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Vergütungsverordnung 2015 § 3. Weitere Senatsfälle, BGBl. II Nr. 337/2024, gültig von 23.04.2015 bis 03.12.2024

§ 3. Weitere Senatsfälle

Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 200 Euro für jede angefangene halbe Stunde und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 100 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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