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Vergütungsverordnung 2015 § 2. Fallpauschale für andere Verfahren, BGBl. II Nr. 337/2024, gültig von 23.04.2015 bis 03.12.2024

§ 2. Fallpauschale für andere Verfahren

(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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