§ 2. Fallpauschale für andere Verfahren
(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.
(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3,§ 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.
(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß § 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
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