§ 11. Übergangsbestimmung
(1) Die Vergütungsverordnung 2015 ist auf nach dem abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem fällig geworden sind.
(2) Die Vergütungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 197/2007, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des fällig geworden sind.
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