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VerG § 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Haftung

§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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