VerG § 9. Vereinsbehörden, Verfahren, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2012

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 9. Vereinsbehörden, Verfahren

(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

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