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VerG § 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig ab 01.07.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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