VerG § 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig ab 01.07.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77347