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VerG § 33., BGBl. I Nr. 66/2002, gültig von 01.07.2002 bis 27.02.2004

7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.

(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind - soweit erforderlich - bis spätestens an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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