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VerG § 3. Statuten, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig ab 01.07.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Statuten

(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1. den Vereinsnamen,

2. den Vereinssitz,

3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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